Genetische Mutter kann ihr von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragenes Kind adoptieren
Die genetische Mutter kann ihr fremdausgetragenes Kind bereits dann adoptieren, wenn die Adoption dem Kindeswohl „dient“. Die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft stellt keine „gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung“ dar, so dass spätere Adoptionen nicht dem strengeren Maßstab der „Erforderlichkeit“ nach § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB unterliegen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG)
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