Die Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der fremden Eizellspende
Am 13. Februar 2019 wurde beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der fremden Eizellspende eingelegt.
Der Antrag lautet, die Bestimmungen des ESchG für verfassungswidrig und nichig zu erklären, die die Übertragung einer fremden unbefruchteten Eizelle nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 ESchG und die heterologe in-vitro-Fertilisation gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 ESchG verbieten.
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Übertragung einer fremden unbefruchteten Eizelle gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 ESchG verboten. Die Norm lautet: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt, […].“
Weiter ist die sogenannte heterologe in-vitro Fertilisation gesetzlich untersagt. Die Verbotsnorm findet sich in § 1 Absatz 1 Nr. 2 ESchG und lautet: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […] 2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt, […].“
Sinn und Zweck des Übertragungsverbots einer fremden unbefruchteten Eizelle ist die Verhinderung der sogenannten gespaltenen Mutterschaft. Der Gesetzgeber befürchtet bei einer „gespaltenen“ Mutterschaft sowohl seelische Schäden bei dem auf solche Weise erzeugten Kind, wenn es erfährt, dass es gewissermaßen von drei Elternteilen abstammt (BT-Drs. 11/5460 Seite 7). Die Beschwerdeführerin ist an dem Ullrich-Turner Syndrom erkrankt. Daraus resultiert eine Monosomie X. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Verbot der Übertragung einer fremden, unbefruchteten sowie einer fremden, befruchteten Eizellspende gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 ESchG die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 6 Absatz 1 GG (Recht auf Familie sowie Fortpflanzungsfreiheit) und in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Artikel 3 Absatz 1 GG verletzt.
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