Eine Gerichtsentscheidung des ukrainischen Gerichts ist eine Alternative zur Adoption des eigenen Kindes
Es ist schon bekannt, dass das ukrainische Gesetz (der zweite Teil des Artikels 123 des Familiengesetzbuches der Ukraine) besagt, dass dann, wenn ein von verheirateten Eheleuten (einer Frau und eines Mannes) unter Einsatz assistierter Reproduktionstechnologien gezeugter Embryo in den Körper einer anderen Frau übertragen wird, diese Eheleute als die Eltern dieses Kindes gelten.
Dementsprechend werden in der ukrainischen Geburtsurkunde Eheleute, die eine Leihmutterschaft in Anspruch genommen haben, als Eltern des Kindes aufgeführt.
Dagegen folgt das deutsche Rechtssystem dem Prinzip des alten römischen Rechts: «mater semper certa est» (die Mutter ist immer sicher). Entsprechend legt § 1591 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) fest: «Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat».
Leider erfolgt in Deutschland keine automatische Anerkennung der ukrainischen Geburtsurkunde, denn für die Feststellung der Abstammung des Kindes von Vater und Mutter reicht die ukrainische Geburtsurkunde nicht aus.
Das bedeutet, dass nach der Gesetzeslage der Bundesrepublik Deutschland die Leihmutter rechtlich als Mutter angesehen wird. Sie muss erst förmlich auf ihre Elternrechte verzichten und die Wunschmutter muss sich erst einem Adoptionsverfahren unterziehen, ungeachtet der Tatsache der bestehenden genetischen Verbindung.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren, das die Eintragung der deutschen genetischen Wunschmutter als Mutter bzw. die Nachbeurkundung der Auslandsgeburt des betroffenen Kindes in der Ukraine durch eine ukrainische Leihmutter zum Gegenstand hatte, mit Beschluss vom 20.März 2019 (Aktenzeichen ХІІ ZB 320/17) entschieden:
« Die Eintragung im ukrainischen Geburtenregister stellt ebenso wie eine aufgrund dessen ausgestellte Geburtsurkunde keine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 1 FamFG dar.».
Andererseits ist es aber so, dass gemäß §108 Abs.1 FamFG («Anerkennung ausländischer Entscheidungen») sämtliche Entscheidungen ausländischer staatlicher Gerichte und Behörden (abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen)
anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Demnach ist also ein Beschluss des zuständigen Gerichts der Ukraine, der die Tatsache der Elternschaft der genetischen Eltern juristisch feststellt, ein in Deutschland anzuerkennendes Dokument. Einige deutsche Standesämter erkennen deshalb bereits dieses Dokument ohne weitere juristischen Prozeduren an; in anderen Fällen bzw. einigen Bundesländern steht das Verfahren der Anerkennung der ausländischen Gerichtsentscheidung noch bevor.
Diese beschriebene Vorgehensweise ist im Ablauf bedeutend einfacher als eine Adoption und führt im Ergebnis ebenfalls zur Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde, in der beide Elternteile (Wunscheltern) als Eltern aufgeführt sind.
Derartige juristische Prozeduren dauern in der Ukraine ca. 2-3 Monate. Eine Reise in die Ukraine und ein Abwarten dort ist entbehrlich, denn die dann in Kraft tretende Gerichtsentscheidung wird ihnen in beglaubigter Form und mit Apostille zugestellt.