Kinder zweiter Klasse
Im Mai hatte das Schweizer Bundesgericht in einem knappen 3:2-Entscheid dem nicht-genetischen Vater eines Männerpaares die Anerkennung als rechtlicher Elternteil verweigert – die Männer waren in den USA mit Hilfe einer Leihmutterschaft Eltern eines Kindes geworden. Nur der genetische Vater wurde in das Personenstandsregister eingetragen. Bezüglich der Leihmutter erkannte das Schweizer Höchstgericht das US-Urteil hingegen an: Sie ist auch in der Schweiz nicht als Mutter anerkannt und das Kind in der Schweiz daher, anders als in den USA, rechtlich ein Ein-Eltern-Kind.
Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben sowie des Diskriminierungsverbotes
Wie die Rechtsvertreterin der Eltern, Anwältin Karin Hochl aus Winterthur, heute mitteilte, haben die Eltern und das Kind gegen das Bundesgerichtsurteil Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht. Dabei wird das Kind durch einen eigenen unabhängigen und auf Menschenrechtsverletzungen spezialisierten Anwalt, Helmut Graupner aus Wien, Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL) und Co-Coordinator der European Commission on Sexual Orientation law (ECSOL) vertreten. Gerügt werden die Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben sowie des Diskriminierungsverbotes.
Laut Graupner hat die Nichtanerkennung der Elternschaft für das Kind fatale Auswirkungen. Dieses hat nur einen rechtlichen Elternteil. Es kann zum nicht genetischen Vater, keine rechtliche Beziehung herstellen. Somit hat der nicht genetische Vater keine elterliche Sorge und kein Mitspracherecht. Das Kind hat ihm gegenüber keinerlei Rechte, wie beispielsweise auf Betreuung, Unterhalt und Erbe. Besonders eklatante Folgen hätte dies, so Dr. Graupner, im Todesfall des genetischen Vaters. Die fehlende Elternschaft zum zweiten Elternteil untergräbt das Vertrauen des Kindes in die Beständigkeit der Beziehung zu seinen Eltern, was zu psychischen Unsicherheiten führen kann, heißt es in einer Pressemitteilung.
Der Bundesrat stellt in seinem Bericht zur Leihmutterschaft von November 2013 klar, dass Kinder für die Umstände ihrer Zeugung und Geburt nicht verantwortlich gemacht werden dürfen. Mit der Anerkennung entlang der Trennlinie der genetischen Verwandt-schaft nimmt das Bundesgericht jedoch genau eine solche diskriminierende Unter-scheidung aufgrund der Geburt (Kind einer Leihmutter) vor. Tatsächlich gibt es keinerlei sachliche Gründe, ein ausländisches Urteil, welchem eine Leihmutterschaft zugrunde liegt, nur in Bezug auf den genetischen Elternteil anzuerkennen. Für Anwältin Hochl ist klar: „Eine Differenzierung zwischen genetischem und nicht genetischem Elternteil, ist nicht zulässig und verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit.“
Graupner kämpft auch als Anwalt dafür, dass das Ehe-Verbot für homosexuelle Paare in Österrreich Anfang nächsten Jahres aufgehoben wird. Die Kinder von fünf gleichgeschlechtlichen Paaren haben vor dem Wiener Verwaltungsgericht gegen die Bestimmung geklagt – vertreten von ihren Eltern. Denn: Sie gelten im Ausland als uneheliche Kinder.
Quelle: http://m-maenner.de/2015/12/kinder-zweiter-klasse/